Förderverein Kitafreunde Regenbogen e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Kitafreunde Regenbogen" und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein wurde am 06.04.2019 errichtet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein verfolgt den gemeinnützigen Zweck der der Förderung der Erziehung, Bildung und Jugendhilfe sowie mildtätige Zwecke.
- Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
- Ideelle und materielle Unterstützung der Integrationskindertagesstätte "Regenbogen", Keilerstrasse 23, 13503 Berlin, kurz KITA Regenbogen (§ 58 Nr. 1 AO)
- Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial, Spielmitteln sowie Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
- Beschaffung von Sport- und Spielgeräten
- Unterstützung der Kindertagesstätte bei der Gestaltung und Pflege ihrer Anlage
- Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der KITA Regenbogen
- Initiativen im Freizeitbereich (z. B. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen oder gemeinsamen Besuchen verschiedener Einrichtungen)
- Zuschüsse zu Veranstaltungen der Kindertagesstätte, die dem Vereinszweck dienen
- Ausrichtungen von Veranstaltungen für Kinder, Eltern und die in der Kita tätigen Kräfte in kultureller, organisatorischer und/oder materieller Weise
- Förderung der Selbstdarstellung der KITA Regenbogen und des Vereins in der Öffentlichkeit
- Finanzielle Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
- Der Verein unterscheidet zwei Formen der Mitgliedschaft:
- Die aktive Mitgliedschaft
- Die passive Mitgliedschaft (Fördermitgliedschaft)
Zu a) Die aktive Mitgliedschaft ist für jenen Personenkreis geschaffen, der durch die Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages als auch durch aktives Mitwirken an den Zielsetzungen des Vereins mitwirken möchte. Aus der Mitwirkung innerhalb der aktiven Mitgliedschaft ergibt sich die volle Stimmberechtigung bei allen Vereinsentscheidungen
Zu b) Die passive Mitgliedschaft ist für Personen geschaffen, die aus individuellen Gründen heraus nicht am Vereinsleben teilnehmen möchten, sich aber mit den Zielen des Vereins identifizieren. Passivmitglieder können jederzeit das Vereinsleben mitgestalten, haben bei Vereinsentscheidungen aber kein Stimmrecht. Passivmitglieder benötigen keine Aufnahmegebühr.
- Die Besetzung von Vorstandsämtern durch Passivmitglieder ist nicht möglich. Passivmitglieder werden in der Mitgliederliste des Vereins aufgenommen. Weitere Ansprüche an die von der Hauptversammlung festgelegten Vereinsleistungen bestehen nicht.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
- Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
- Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
- Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
- Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag sowie eine Aufnahmegebühr für aktive Mitglieder. Mindestbeiträge und Aufnahmegebühr werden von der Hauptversammlung festgelegt. Über diesen Mindestbeitrag hinaus kann jedes Mitglied seinen Beitrag nach eigenem Ermessen festlegen. Als Leitlinien sollen gelten:
- Die Mitgliedsbeiträge sollten den individuellen Möglichkeiten der Mitglieder Rechnung tragen und insofern frei wählbar bleiben, in der Höhe aber nicht unterhalb der Aufnahmegebühr liegen.
- Die Aufnahmegebühr ist so gering wie möglich zu halten, muss aber gewährleisten, dass die der Mitgliedschaft entspringenden Bearbeitungskosten gedeckt sind, um nicht auf die eigentlichen Mitgliedsbeiträge zurückgreifen zu müssen; sie beträgt EUR 5,00.
- Die Mitgliedsbeiträge werden nach sozialen Kriterien gestaffelt.
- Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Leistungen der Mitglieder an den Verein ist Berlin.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
- Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
- Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
- Jedes aktive Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
- Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
- Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl (ggf. auch Abwahl) des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte
- Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
- Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
- Entscheidung über gestellte Anträge
- Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)
- Auflösung des Vereins
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
- Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung" geregelt werden.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Bis zu zwei Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können, Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand
- Ständiger Teilnehmer an allen Vorstandssitzungen sollte ein Mitglied des Kindergartenpersonals sein. Ist dieser Teilnehmer Mitglied im Förderverein, ist er automatisch stimmberechtigter Beisitzer.
- Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
- Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
- Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
- Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.
- Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen
§ 9 Kassenprüfer
- Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
- Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
§ 10 Satzungsänderungen
- Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
- Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 11 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der KITA Regenbogen, die EJF gemeinnützige AG, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zu Gunsten der KITA Regenbogen, zu verwenden hat.
Satzung des Fördervereins „Kitafreunde Regenbogen e.V." · Stand 22.01.2020